Allgemeine Geschäftsbedingungen der ab ovo Geflügelvermehrung GmbH

1. Anwendbarkeit
1.1 Diese Bedingungen der ab ovo Geflügelvermehrung GmbH (nachfolgend: „Verkäufer“ genannt) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB (nachfolgend: „Kunden“) unter Ausschluss etwaig entgegenstehender AGB’s des Kunden. Diese sind nur im Falle eines eindeutigen Anerkenntnisses verbindlich. Gleiches gilt für Geschäftsbeziehungen mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögens.
1.2 Der Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB wird ausgeschlossen.

 

2. Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt nur durch schriftliche Auftragsbestätigung des Kunden und Gegenzeichnung seitens eines autorisierten Mitarbeiters des Verkäufers zustande. Der Verkäufer kann den Vertragsabschluss binnen einer Frist von 2 Wochen durch schriftliche Erklärung widerrufen, insbesondere wenn eine fristgemäße Belieferung nicht möglich ist.

 

3. Lieferung, Gefahrübergang
3.1 Für den Umfang und Inhalt der Lieferung ist unser Angebot oder unsere Auftragsbestätigung maßgeblich. Wir behalten uns Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Mengen gegen Aufpreis bzw. Gutschrift vor. Dies betrifft nicht die Mehrmengen, die wir zum Ausgleich eventueller Transportverluste kostenlos beigeben. Der Kunde hat keinen Anspruch auf Lieferung einer bestimmten Partie, es sei denn, dass eine ausdrückliche Zusicherung von uns vorliegt.
3.2 Die voraussichtliche Lieferzeit ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Der Kunde erhält eine Mitteilung über den erfolgten Schlupf der für ihn vorgesehenen Herde. Mit der Lieferung ist dann etwa 15 Wochen nach diesem Datum zu rechnen. Lieferungen, die innerhalb von 14 Tage nach dem mitgeteilten Liefertermin ausgeführt werden, gelten als rechtzeitig. Von dem Verkäufer nicht zu vertretende Störungen in seinem Geschäftsbetrieb oder bei Vorlieferanten, insbesondere Arbeitsausstände und rechtmäßige Aussperrungen sowie Fälle höherer Gewalt (u. a. auch Seuchen), entbinden uns von der Erfüllung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen, solange diese Ereignisse andauern. Wir sind verpflichtet, den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Ereignis eintritt; gleichzeitig sind wir gehalten, den Kunden Mitteilung darüber zu machen, wie lange ein solches Ereignis voraussichtlich dauert. Falls ein solches Ereignis länger als drei Monate andauert, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bereits erbrachte Gegenleistungen werden wir in diesem Falle unverzüglich erstatten.
3.3 Die Übergabe der Vertragsprodukte erfolgt auf dem Betriebsgrundstück des Kunden. Dieser ist verpflichtet, die Vertragsprodukte bei ihrem Eintreffen zu übernehmen und die Transportfahrzeuge zu entladen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht mit dem Eintreffen auf dem Betriebsgrundstück des Kunden auf den Kunden über.

 

4. Verzug bei Lieferung oder Annahme
4.1 Sofern wir in Lieferverzug geraten, ist der Kunde berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine Verzugsentschädigung in Höhe von 1 % des Lieferwertes, nicht jedoch mehr als 5 % des Lieferwertes als pauschalierten Schadensersatz geltend zu machen.
4.2 Ist der Kunde zur Abnahme der Vertragsprodukte zur vereinbarten Lieferzeit nicht bereit, so gerät er nach Ablauf einer von uns zu setzenden Frist von zwei Stunden in Annahmeverzug. Diese Frist verkürzt sich auf eine Stunde, wenn die Annahmeverweigerung nach der vollständigen Verladung der Vertragsprodukte auf das vorgesehene Transportmittel erklärt wird. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, Ersatz des daraus entstehenden Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zuverlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die zu liefernden Vertragsprodukte nach pflichtgemäßem Ermessen zu verwerten. Ein etwaiger nach Abzug der damit verbundenen Kosten verbleibender Verwertungserlös steht dem Kunden zu und mindert unsere Ansprüche.
4.3 Wir sind berechtigt, die vertraglichen Leistungen als Teillieferung zu erbringen.

 

5. Preise, Zahlung
5.1 Die Preise ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Bei Fehlen von Preisangaben werden die Lieferungen zu unseren am Liefertag geltenden Listenpreisen berechnet. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Preise „frei Betriebsgrundstück“ des Kunden. Zu den Preisen tritt die Umsatzsteuer in der jeweiligen geltenden gesetzlichen Höhe hinzu. Der Verkäufer ist zu einer Futterpreisanpassung berechtigt. Sollte sich der tatsächliche Einkaufspreis des Aufzuchtfutters gegenüber dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Preis erhöhen, so ist diese Differenz vom Kunden gegen Rechnungslegung auszugleichen. Das gleiche gilt für den Fall eines günstigeren Einkaufs. Dann ist der Verkäufer zur Erstattung der Ersparnis verpflichtet.
5.2a Bei der Lieferung von Junghennen bezieht sich der Preis auf das vereinbarte Lebensalter der Tiere. Abweichungen vom vereinbarten Lebensalter bis zu zehn Tagen sind zulässig, jedoch erfolgt bei der Lieferung jüngerer Tiere ein Preisabschlag, bei der Lieferung älterer Tiere ein Preiszuschlag. Ab- und Zuschläge errechnen sich entsprechend den Angaben in der Auftragsbestätigung. Ein Preiszuschlag erfolgt jedoch nicht, wenn das höhere Lebensalter der Tiere im Zeitpunkt der Lieferung von uns zu vertreten ist, etwa wenn ein Lieferverzug schuldhaft verursacht wurde.
5.2b Bei der Aufzucht von Bruderhähnen wird ein Alter von 70-90 Tagen zugrunde gelegt – soweit keine Bestimmung in der Auftragsbestätigung erfolgt ist – und ein Mastendgewicht von 1,3 kg angestrebt. Verbringungskosten zur Schlachtbetrieb gehen zu Lasten des Verkäufers. Ein etwaig erzielter Schlachterlös verbleibt beim Verkäufer. Sollte es auf Grund außergewöhnlicher und vom Verkäufer nicht zu vertretenden Umstände (z. B. Sperr- und Schutzzone) zu einer längeren Aufzuchtdauer kommen, erfolgt eine Nachberechnung der tatsächlich entstandenen Zusatzkosten. Auf Wunsch erhält der Kunde eine detaillierte Bestätigung über die Bruderhahnaufzucht.
5.3 Der Kunde ist verpflichtet, die jeweiligen Zahlungen entsprechend der Vorgaben unseres Angebots oder unserer Auftragsbestätigung zu leisten. Sofern nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Lieferung – netto Kasse – fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer Vereinbarungen.
5.4 Bei der Entgegennahme von Schecks und Wechseln gehen sämtliche Kosten zu Lasten des Kunden. Die Zahlung gilt erst dann als geleistet, wenn der geschuldete Betrag uns unwiderruflich gutgeschrieben ist.
5.5 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, werden alle ausstehenden Forderungen, einschließlich Forderungen aus Wechseln, ohne Rücksicht auf die vereinbarten Zahlungstermine sofort fällig. Außerdem sind wir berechtigt, bis zur Begleichung aller ausstehenden Rechnungen die noch auszuführenden Lieferungen zurückzustellen und für diese Vorauskasse zu verlangen. Dasselbe gilt, wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind die Kreditwürdigkeit der Kunden in Frage zu stellen und der Kunde auf unsere Aufforderung hin nicht in angemessener Frist Sicherheit leistet.

 

6. Eigenschaften; Impfungen
6.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt unsere Lieferung in Bezug auf das Geschlecht der Küken als ordnungsgemäß, wenn eine Quote von 98 % des vertragsgemäßen Geschlechts erreicht ist.
6.2 Eintagsküken werden am Schlupftag nach jeweiligen Stand der Wissenschaft mit einem amtlichen zugelassenen Impfstoff gegen die Mareksche Lähmung geimpft. Die zu liefernden Tiere werden von uns während der Aufzuchtperiode altersentsprechend mit amtlich zugelassenen Impfstoffen nach anerkannten Regeln der Veterinärmedizin unter Beachtung der Vorschriften der Impfstoffhersteller geimpft. Der Umfang der vorzunehmenden Impfungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Das aktuelle Standard-Impfprogramm kann über die Homepage des Verkäufers (www.ab-ovo.de) abgefragt werden. Über die erfolgten Impfungen erhält der Kunde auf Wunsch eine detaillierte Bescheinigung.
6.3 Junghennen werden entsprechend der gesetzlichen Vorgabe gegen Salmonellen und ND (Newcastle Disease) mit Lebendimpfstoffen nach Herstellerangaben geimpft. Im Rahmen unseres jeweils gültigen Prophylaxeprogrammes werden die Junghennen außerdem gegen verschiedene andere Krankheiten geimpft. Das jeweils gültige Prophylaxeprogramm teilen wir dem Kunden auf Anfrage gern mit. Wir empfehlen, in Anlehnung an den Leitfaden zur Samonellenbekämpfung des Zentralverbandes der
Deutschen Geflügelwirtschaft gegen die jeweilige Samonellenart zusätzliche Inaktivatimpfungen, je nach der dort beschriebenen Indikation, durchführen zu lassen, da solche Impfungen Voraussetzung für die Beihilfeleistungen der Tierseuchenkasse einzelner Bundesländer sind. Solche Inaktivatimpfungen bieten wir gegen Aufpreis an.
6.4 Sollten trotz der ordnungsgemäß erfolgten Impfungen nach Gefahrübergang auf den Kunden Krankheiten auftreten, so stellt dieses keinen Mangel der Vertragsprodukte dar. Ebenso stellt es keinen Mangel der Vertragsprodukte dar, wenn die gelieferten Tiere trotz ordnungsgemäß erfolgter Impfung keinen oder einen nicht ausreichenden hohen Impftiter aufweisen.

 

7. Gewährleistung
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, soweit § 377 HGB Anwendung findet, die Lieferungen unverzüglich gemäß § 377 HGB zu untersuchen. Die im Rahmen dieser Untersuchung erkennbaren Mängel sind uns unverzüglich – spätestens innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen der Lieferung – anzuzeigen. Die Mängel sind durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Tierarztes oder eines anerkannten Sachverständigen mit genauen Angaben über den Mangel unverzüglich nachzuweisen.
7.2 Fehlmengen, insbesondere auch das Vorhandensein toter Tiere, sind – wenn beim Entladen feststellbar – der Transportperson bekanntzugeben und von dieser zu bestätigen. Zuviel- und Zuweniglieferungen, sowie etwaige Falschlieferungen sind uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach Eintreffen der Lieferung, anzuzeigen.
7.3 Mängelansprüche wegen des Auftretens der in Ziffern 7.2 bis 7.3 genannten Erkrankungen können vom Kunden nur geltend gemacht werden, wenn das Auftreten der Krankheiten uns gegenüber innerhalb von 24 Stunden bekannt gegeben und durch Vorlage einer Bescheinigung des zuständigen Tierarztes oder anerkannten Sachverständigen mit genauen Angaben über die aufgetretenen Krankheiten nachgewiesen wird.
7.4 Untersucht der Kunde angelieferte Küken oder Junghennen auf Salmonellen, so hat er dabei die EG-VO 2160/2003 samt der diesbezüglichen Durchführungsverordnung EG-VO 1168/2006 zu beachten. Um fehlerfreie Messergebnisse zu erhalten, sind die dort vorgesehenen Proben direkt bei Anlieferung im Beisein einer von uns beauftragten Person aus den Kükenkisten beziehungsweise Junghennencontainern zu entnehmen, noch bevor die Tiere in den Stall verbracht werden. Diese Proben müssen zur Gewährleistung eines fehlerfreien Untersuchungsergebnisses innerhalb von24 Stunden in einem akkreditierten Labor nach ISO 6579:2002 / pr. A1:2006 bakteriologisch untersucht werden. Eine von uns beauftragte Person kann im Beisein des Kunden eine Gegenprobe entnehmen. Wenn der Kunde bei Anlieferung der Junghennen Blutproben nimmt, was im Beisein einer von uns beauftragten Person zu erfolgen hat, kann es bei mit Salmonellenimpfstoffen nadelgeimpften Tieren je nach Impfstoff bei verschiedenen serologischen Testsystemen (z. B. Schnellagglutination, ELISA) zu positiven Ergebnissen kommen, obwohl die Tiere tatsächlich nicht infiziert waren. Die positiven Ergebnisse sind vielmehr dem Umstand geschuldet, dass sich im Körper des Tieres aufgrund der Impfreaktion noch Antikörper befinden. Dennoch werden nicht alle (100 %) nadelgeimpften Tiere bei serologischen Testsystemen ein positives Ergebnis aufweisen. In den Fällen, in denen die Junghennen nadelgeimpft sind, kann der Kunde mit der Entnahme von Blutproben nicht überprüfen, ob die Tiere bereits Kontakt mit Feldsalmonellen hatte. Deshalb sind bei nadelgeimpften Tieren in jedem Fall Kotproben zur bakteriologischen Untersuchung auf Salmonellen zu verwenden. Nur dann, wenn die bestellten Jungtiere lediglich zwei- bis dreimal Salmonella Enteritidis/Salmonella, Typhimurium Lebendimpfungen (Trinkwasserimpfung), aber keine Nadelimpfungen erhalten haben, sind die serologischen Testergebnisse (Blutproben) negativ.
7.5 Schäden und / oder Mängel der Vertragsprodukte, die (1.) aufgrund der Befolgung von Anweisungen des Kunden, (2.) auf Fehlern bei der Einstallung durch den Kunden oder (3.) bei der Verwendung der Vertragsprodukte durch den Kunden entstehen, sind von der Mängelhaftung ausgenommen.
7.6 Sofern ein Mangel vorliegt und rechtzeitig gerügt worden ist, sind wir berechtigt, innerhalb angemessener Frist als Ersatz eine mangelfreie Sache zu liefern.
7.7 Die Verjährungsfrist beträgt zwölf Monate. Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt auch, wenn der Mangel in einem dringlichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, besteht. Soweit die Voraussetzungen des Lieferantenregresses gemäß § 478 BGB gegeben sind, gilt für die Verjährung die gesetzliche Regelung. Für die Begrenzung der Haftung gilt die Reglung von Ziffer 7.8 bis 7.11 entsprechend.
7.8 Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen in Ziffer 7.8 bis 7.11 ist unsere Haftung auf Schadensersatz ausgeschlossen.
7.9 Soweit wir für die Beschaffenheit einer Sache eine Garantie gegeben haben, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
7.10 Im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schädigung haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch bei einer einfach fahrlässigen Schädigung, sofern wir eine vertragswesentliche Pflicht verletzen. Die gesetzlichen Bestimmungen gelten ferner für die Haftung auf Schadensersatz statt der Erfüllung bei einer erheblichen Pflichtverletzung (§ 281 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die Haftung ist in allen vorgenannten Fällen – ausgenommen im Fall unseres vorsätzlichen Handelns – jedoch beschränkt auf den Umfang der vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
7.11 Die gesetzliche Haftung wegen eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Kunden aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.12 Soweit die Haftung nach den vorstehenden Bestimmungen begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

8. Haftung
8.1 Die Haftungsbegrenzungen der Ziffern 7.7 bis 7.11 gelten auch für alle sonstigen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund diese uns gegenüber geltend gemacht werden.
8.2 Soweit deliktische Ansprüche uns gegenüber geltend gemacht werden, bleibt die gesetzliche Verjährungsfrist unberührt; der Kunde ist jedoch verpflichtet, etwaige deliktische Schadensersatzansprüche uns gegenüber innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr gerichtlich geltend zu machen, nachdem er Kenntnis von allen anspruchsbegründenden Voraussetzungen erlangt hat.

 

9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Sämtliche Vertragsprodukte werden unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seinen gesamten Verbindlichkeiten, die aus Lieferverträgen mit uns oder im Zusammenhang hiermit entstanden sind, einschließlich entstandener Zinsen und Kosten erfüllt hat. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
9.2 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die von den gelieferten Tieren gelegten Eier, sowie auf die aus gelieferten Bruteiern geschlüpften Tiere, und zwar jeweils ohne Rücksicht auf deren Alter und Wertzuwachs.
9.3 Im Falle der Schlachtung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vertragsprodukte sind wir Hersteller im Sinne des § 950 BGB und erwerben Eigentum an dem neuen Produkt. Im Falle einer Vermischung der Vertragsprodukte mit Produkten des Kunden oder eines Dritten erwerben wir anstelle des Kunden das anteilige Miteigentum an der neuen Gesamtheit der Produkte und zwar unabhängig von einem etwaigen Wertzuwachs.
9.4 Ansprüche, die dem Kunden im Fall des Eigentumsübergangs auf Dritte gegen diese zustehen, werden hiermit an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an.
9.5 Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und der gemäß Ziffer 9.2 und 9.3 in unserem Eigentum oder Miteigentum befindlichen Produkte im ordnungsgemäßen Geschäftsgang befugt. Der Kunde ist verpflichtet, die vorstehend genannten Produkte an seinen Abnehmer unter Eigentumsvorbehalt zu veräußern, sofern der Abnehmer nicht Vorkasse oder bei Lieferung Barzahlung leistet. Er tritt uns hiermit denjenigen erstrangigen Teil seine Forderungen aus berechtigter oder unberechtigter Weiterveräußerung, der dem Rechnungspreis (einschließlich
Umsatzsteuer) der von uns gelieferten Produkte entspricht, ab. Unterhält der Kunde mit seinen Abnehmern ein Kontokorrent, in das seine eigenen Forderungen einbezogen werden, so bezieht sich die Abtretung in dem vorstehend genannten Umfang auf den Kontokorrentsaldo. Namen und Anschriften der Abnehmer sowie Höhe der jeweiligen Forderung sind uns auf erstes Anfordern hin mitzuteilen. Wir nehmen die in dieser Bestimmung genannten Abtretungen an.
9.6 Hat der Kunde über Forderungen aus Weiterveräußerung im Voraus verfügt, so hat er uns dieses bekannt zu geben. Zur Weiterveräußerung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte ist der Kunde in diesem Falle nur nach vorheriger Vereinbarung mit uns und unter Einhaltung der von uns gesetzten Bedingungen befugt. Dieses gilt entsprechend, wenn der Kunde die unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukte verarbeitet und das verarbeitete Produkt im Voraus Dritte übereignet hat.
9.7 Der Kunde ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen so lange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt und wir diese Befugnis nicht aus Gründen des Zahlungsverzuges des Kunden widerrufen. Gehen nach Beendigung der Einziehungsermächtigung Zahlungen von Erwerbern von Vertragsprodukten, die von uns stammen, auf Konten des Kunden bei Geldinstituten ein, so tritt der Kunde schon jetzt seinen Auszahlungsanspruch an das jeweilige Geldinstitut bzw. seine Saldoforderung, wenn der einzelne Auszahlungsanspruch in diese übergeht, in Höhe eines erstrangigen Teils, der dem Rechnungspreis (einschließlich Umsatzsteuer) der von uns gelieferten Punkte entspricht, an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zahlungen für die Lieferung von unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkten, die nach Beendigung der Einzugsermächtigung an den Kunden direkt geleistet werden, stehen uns in Höhe eines erstrangigen Teils, der dem Rechnungspreis (einschließlich Umsatzsteuer) der von uns gelieferten Produkte entspricht, zu; der Kunde ist zur Herausgabe der eingegangenen Gelder verpflichtet.
9.8 Sofern die uns zustehenden Sicherheiten, nach ihrem im Falle einer Insolvenz des Schuldners (Verwertungsfall) realisierbaren Wert den Nominalwert unserer Forderungen um 10 % oder mehr bzw. nach ihrem Schätzwert, basierend auf dem Markt-, Einkaufs- oder Herstellungspreis, den Nominalwert unserer Forderungen um 50 % oder mehr übersteigen, steht dem Kunden in dem übersteigenden Umfang ein Freigabeanspruch zu. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten steht uns zu.
9.9 Bis zu einer ordnungsgemäßen Verwertung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vertragsprodukte oder der durch Verarbeitung entstandenen neuen Produkte hat der Kunde diese räumliche getrennt von anderen Produkten oder Sachen aufzubewahren. Er trägt alle während dieser Zeit für die Erhaltung der Vertragsprodukte erforderlichen Aufwendungen und haftet uns gegenüber für jede Verschlechterung.
9.10 Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Vertragsprodukte gegen Untergang oder Verschlechterung auf seine Kosten zu versichern. Etwa daraus resultierende Ansprüche gegen den Versicherer tritt er hiermit in Höhe unserer jeweiligen Forderungen an uns ab; wir nehmen die Abtretung an.
9.11 Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukte oder der entstehenden neuen Produkte, an denen wir Miteigentumsrechte haben, ist unzulässig. Pfändungen oder andere Beeinträchtigungen unseres Eigentums durch Dritte sind uns unverzüglich bekannt zu geben und unter Einsatz geeigneter Mittel abzuwehren. Sofern wir Anlass haben, unsere Rechte an den Vertragsprodukten durch Erhebung einer Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 ZPO zu wahren, haftet der Kunde für alle dadurch entstandenen Kosten soweit er den Anlass zu vertreten hat.
9.12 Im Falle seiner Zahlungseinstellung ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich eine Bestandsaufnahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Produkte, der an uns abgetretenen Forderungen und der sonstigen uns eingeräumten Sicherungsrechte vorzunehmen und die darüber gestellten Unterlagen unter Angabe der in Betracht kommenden Drittschuldner an uns auszuhändigen.
9.13 Im Falle der Gefährdung unseres Eigentums an den Vertragsprodukten sind wir berechtigt, auf Kosten des Kunden einen Verwalter einzusetzen, der in dem Betrieb des Kunden die Haltung und Verwertung der Vertragsprodukte einschließlich der Eierproduktion und Eierverwertung überwacht.
Dem eingesetzten Verwalter und seinen Beauftragten ist von dem Kunden Zutritt zu sämtlichen Betriebsräumen zu gewähren und Hilfe bei der Durchführung seiner Aufgaben zu leisten. Der Kunde ist verpflichtet, Anweisungen des Verwalters bei der Bestellung von Futtermitteln, der Haltung der Tiere einschließlich aller Hygienemaßnahmen und der Verwertung der Produkte zu befolgen.
9.14 In den Fällen von Ziffer 9.12 und 9.13 sind wir berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Vertragsprodukte wieder in Besitz zu nehmen sowie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten. Im Fall von Ziffer 9.13 ist dies erst nach vorheriger schriftlicher Abmahnung zulässig. Der Erlös ist mit unseren Forderungen gegen den Kunden zu verrechnen. Ein Überschuss steht dem Kunden zu. Dieses gilt entsprechend, wenn (1.) ein von uns gestundeter Kaufpreis nicht innerhalb der
Stundungszeit gezahlt wird und der Kunde nicht nachweist, dass ihn hieran kein Verschulden trifft, (2.) ein von dem Kunden gegebener Wechsel oder Scheck nicht bei Fälligkeit eingelöst wird, (3.) der Kunde seine Zahlungen einstellt, (4.) Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden, oder
(5.) der Kunde den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Die Inbesitznahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Produkte durch uns dient in diesen Fällen der Sicherstellung unserer Forderung und beinhaltet nicht einen Rücktritt von dem Vertrage. Die durch die Sicherungsmaßnahmen entstandenen Kosten trägt der Kunde.

 

10. Aufrechnung, Zurückbehaltung, Inkasso
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, sofern die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt ist. Darüber hinaus ist der Kunde berechtigt, ein Zurückbehaltungsrecht sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrags geltend zu machen, sofern und soweit wir eine Pflichtverletzung gemäß § 276 BGB zu vertreten haben. Dritte haben keine Inkassoberechtigung, sofern sie nicht eine schriftliche Inkassovollmacht von uns vorweisen.

 

11. Namens- und Markenrechte
11.1 Die gelieferten Tiere sind das Ergebnis besonderer Züchtung. Sie führen das Warenzeichen des Züchters. Der Züchter hat uns (bzw. den Vermehrer) ermächtigt, das geschützte Warenzeichen (Wort, Bild oder Wortbildzeichen) zu führen und uns gestattet, unseren Abnehmern die gleiche Erlaubnis zu erteilen, solange die Abnehmer die Tiere nicht weiterveräußern.
11.2 Eine Weiterveräußerung der Tiere unter dem Warenzeichen des Züchters und dessen Weiterverwendung ist nur mit schriftlicher Erlaubnis des Züchters zulässig.

 

12. Gerichtsstand, Rechtsstatut, sonstiges
12.1 Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz des Unternehmens des Verkäufers; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.
12.2 Für alle Verträge gilt deutsches Recht als vereinbart; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
12.3 Erfüllungsort für die Lieferverpflichten gegenüber dem Kunden ist das Betriebsgrundstücks des Kunden. Erfüllungsort für alle sonstigen sich aus dem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten, einschließlich der Zahlungspflichtigen des Kunden, ist unser Geschäftssitz.

 

13. Salvatorische Klausel
Sollten Teile des mit dem Kunden geschlossenen Vertrages oder unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages oder unserer Lieferungs- und Zahlungsbedingungen im Übrigen nicht. An die Stelle des unwirksamen Teils tritt sodann eine andere, wirksame Regelung, welche dem am nächsten kommt, was die Parteien mit der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gewollt haben. Gleiches gilt für Lücken in der vertraglichen Vereinbarung oder den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.